einige rechtliche Grundlagen

rechtliche Grundlagen...

Der Schüler*innentransport untersteht einer Anzahl recht komplexer Normen. So gibt es eidgenössische und kantonale Gesetze bzw. Verordnungen, welche den Schülertransport regeln bzw. beeinflussen. Die IG Schultransporte Bucheggberg hat bereits auf eidgenössischer Ebene (National-/Ständerat, Bundesrat und Bundesverwaltung) Vorstösse zur Anpassung bzw. zur Auslegung & Anwendung von Nomen angestossen. Auf kantonaler Ebene haben wir auch Vorstösse unternehmen – leider ohne Erfolg. Es bleibt nichts anderes übrig als – im ständigen Dialog mit den Verantwortlichen auf allen Ebenen (Gemeinde, Kanton und Bund) – auf unsere Situation Aufmerksam zu machen. Letztendlich haben wir als Bürger*innen auch mit einem Stimm- und Wahlrecht eine gewisse Einflussnahme. Eine Änderung braucht einen breiten politischen Konsens! – Bleiben wir dran …es bleibt wichtig, einige der zentralen geltenden Rechtsgrundlagen zum Schüler*innentransport zu kennen. Auf dieser Seite erfolgt eine kurze Darstellung.

Im öV gelten für Kinder (im Gegensatz zum Transport in Personenwagen) keine speziellen Sicherheitsvorschriften. Hingegen gelten „scharfe“ Vorschriften in Schulbussen; vgl. hier: (vgl. eidg. Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen; Art. 123a Abs. 1 [Gurtenpflicht sowie u.U. Kindersitzpflicht für Schulbusse])

Wir haben gesehen, dass gesetzliche Normen sehr rasch angepasst werden können (Covid19-Krise). Es war grossartig, wie rasch bspw. die Covid-19-Kredite für Unternehmen bereit gestellt werden konnten. Wo ein politischer Wille ist, ist auch ein Weg. Darum brauchen wir eine breite Unterstützung, um eine gute Lösung ausarbeiten zu können.

Warum gelten im öV keine Sicherheitsvorschriften für den Transport von Kindern? – Der Gesetzgeber geht von öV-Bussen aus, welch in Städten/Agglomerationen verkehren. Auf diesen Linien gibt es teilweise Haltestellen in sehr kurzen Intervallen, die Höchstgeschwindigkeit ist vielerorts gar unter 50 km/h.

Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung der Sicherheitsvorschriften für Kinder in Bussen nicht an die Situation gedacht, in welcher Kinder über längere Strecken (ohne Bedienung von Haltestellen) auf Überlandstrecken mit Geschwindigkeitstoleranzen bis 80 km/h transportiert werden.

Im Bezirk Bucheggberg wurde bei der Zusammenlegung der Schulstandorte öV Linien geschaffen, um Kinder unter der Bedingung der kostengünstigen öV-Variante zu transportieren. Betrachtet man die Frequenz auf den Linien, welche für den Schülertransport gebraucht werden, stellt man sehr rasch fest, dass diese Linien grossmehrheitlich ausschliesslich zum Schülertransport dienen; man vergleiche etwa die Anzahl Schüler*innen im Verhältnis zu übrigen Fahrgästen oder die Fahrpläne, welche eindeutig auf die Stundenpläne der Schulen abgestimmt sind (Fahrzeiten, Frequenzen am Mittwoch-Nachmittag bzw. an schulfreien Tagen). Somit entsteht die Vermutung, dass öV gewählt wurde, um Kosten zu sparen und so die Sicherheitsbestimmungen für Schulbusse zu umgehen. Die Zeit ist gekommen, diese Missstände aufzudecken und eine krisenresidentes und kindsgerechtes und für die Kinder zumutbares Schüler-Transportsystem zu schaffen!

Die kantonale Verordnung macht die Übernahme der Transportkosten (auch im Schulbus!) durch den Kanton grundsätzlich möglich: bgs.so.ch/frontend/versions/pdf_file_with_annex/3507 – Es stellt sich die Frage der Zumutbarkeit. Zu beachten ist auch: bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/732.1 – „3. Finanzierung“.

Die IG Schülertransporte bemängelt, dass de facto ein Schulbussystem installiert ist, de jure aber die Bestimmungen des öffentlichen Verkehrs zur Anwendung kommen. – Indizien dazu sind etwa die Fahrpläne aber auch die Beschilderung (Foto vom 13.6.20, Messen Schulhaus Räzlirain).