Zumutbarkeit der Nutzung von öV für (kleine) Kinder

Wie bereits im Betrag zu den rechtlichen Grundlagen dargestellt, kann der Kanton auch Schülertransporte ausserhalb des öV finanzieren. Es gilt:  Lassen sich Schülertransporte nicht ins öV-Transportsystem integrieren, übernimmt der Kanton die Finanzierung.  diese Finanzierung. Diese Regel sollte bspw. zur Anwendung kommen,  wenn die Zumutbarkeit nicht gegeben ist. Und genau über diese Zumutbarkeit sollten wir verhandeln und nachdenken.  Über die Zumutbarkeit der öV-Nutzung gibt es auch grundlegende Aussagen (vgl. Link), diese werden nach der Meinung der IG Schüler*transporte noch nicht vollkommen umgesetzt. 

Wir sind der Meinung, dass mit politischem Wille und einem entsprechenden Dialog, Möglichkeiten gefunden werden können. Sein wir mutig und packen wir es an!

Nach dieser Darstellung ist es für 4-5 jährige Kinder nicht zumutbar den öV auf dem Schulweg zu nutzen (Quelle: vgl. Link oben). Die IG hat ein Rechtsgutachten (vgl. Link) erstellen lassen, in welchem verschiedene Fragen zum Schülertransport beantwortet werden. Darin ist auch festgehalten, dass der Schulträger (in unserem Fall der Schulverband) die Verantwortung der Kinder im Bus zu übernehmen hat. Diese Verantwortung wird aus Sicht der IG auf dem Kindergarten-Kurs (morgens zum Schulstandort) wahrgenommen. Auf den übrigen Transporten wird das Gotti-/Götti-Prinzip angewandt, welches ein pädagogisches Setting ist. Eine Delegation der Aufsichtspflicht (durch den Schulverband) auf Kinder ist im juristischen Sinn nicht möglich, da Kinder nach Schweizer Gesetzgebung nicht handlungsfähig sind und so den Auftrag zur „Aufsicht“ nicht an sie delegiert werden kann.